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Stellungnahme zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (18 SLa 625/25)

Mit der heutigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm im Berufungsverfahren Professor Dr. Joachim Volz gegen das Klinikum Lippstadt – Christliches Krankenhaus sehen wir uns grundsätzlich in unserer Position als Arbeitgeber bestätigt und das durch die Verfassung geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht gestärkt. Danach darf ein konfessionell gebundener Krankenhausträger gerade auch einem Chefarzt gegenüber zum Spektrum seiner Behandlungsmöglichkeiten verbindliche Vorgaben machen und – konkret auch bei der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen – bestimmte Grenzen setzen.

Zur Einordnung der Entscheidung hinsichtlich der eingeschränkten Nebentätigkeitsgenehmigung werden wir die schriftliche Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts abwarten, um diese mit Blick auf die getroffene Differenzierung zu analysieren und über das weitere Vorgehen zu beraten.

Das Klinikum Lippstadt bietet eine umfassende, wohnortnahe Gesundheitsversorgung im Sinne einer Vollversorgung. Schwangerschaftsabbrüche sind im Klinikum möglich, wenn eine medizinische Indikation vorliegt und Leib oder Leben der Mutter oder des ungeborenen Kindes akut gefährdet sind. Diese Regelung wurde von den Gesellschaftern beider Träger einvernehmlich beschlossen.

Im Bereich der Versorgung von Frauen bietet das Klinikum Lippstadt ein breites gynäkologisches / geburtshilfliches Spektrum: von der Schwangerschaftsvorsorge über die Geburtshilfe bis hin zur Nachsorge bei medizinisch belasteten Verläufen. Hierzu gehören auch die psychosoziale Begleitung, seelsorglichen Unterstützung und die Betreuung bei Früh- oder Risikogeburten.

Wir stehen für eine Gesundheitsversorgung, die medizinische Qualität, menschliche Zuwendung und ethische Verantwortung vereint. Auch bei der hochsensiblen Frage eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs begleiten und beraten wir Frauen weiterhin verantwortungsvoll.

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